Naturschutzverband Niedersachsen (NVN) e.V.
Friedrichstr. 43,26203 Wardenburg Tel: 04407/5111 Brake, den 07.06.05
An Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Regierungsvertretung Lüneburg Postfach 2060 21310 Lüneburg
Betr: Stellungnahme des NVN zur Vorbereitung des ROV für den geplanten Bau der Küsten-autobahn (A 22) – hier Antragskonferenz(AK) gemäß § 14 (1) NROG am 07.06.05 in Nordenham Bez :R.1.15-20223/1-1 A22 (27.4.05);R 1.19-20223/1-1 A22 (18.05.05);R 1.11-20223/1-1 A22(5/05) Sehr geehrte Damen und Herren, der NVN nimmt wie folgt zu o.a. Verfahren Stellung : Der NVN schließt sich generell den Forderungen nach verkehrlichen Alternativen zur A 22 der BI Wesermarsch gegen A 22 (Offener Brief an BMVBW,BMU,MW, siehe Anlage) vom 27.04.05 und den Anregungen zum Untersuchungsrahmen der BUND-Kreisgruppe Cuxhaven e.V. (Stellungnahme zur AK) an und fordert dies hilfsweise im Planungsprozeß unter Projektalternativen bzw. Nullvariante ein (siehe MUVS u.a. S.12 und Anhänge 1,2,4 und 5). Ergänzend seien folgende Anregungen und Forderungen hiermit vorgetragen : - Abgrenzung des Untersuchungsraumes (siehe Übersichtskarte zur AK, Blatt Nr.1,NLStBV)
Der Variantensuchraum möge überall an seinen Rändern um einen Wirkungsraum von 2-3km Breite ergänzt werden, damit bei Wahl einer Trassenvariante auf der jetzigen äußeren Linie des Variantensuchraumes auch die Auswirkungen des Eingriffes auf angrenzende Gebiete untersucht und bewertet werden. Am Rand angeschnittene, erkennbar zusammenhängende Lebensraumkomplexe und Funktionsräume sind vollständig einzubeziehen. Die Zwangspunkte Elbetunnel (s. S. 6, 1. Absatz) und Wesertunnel sind abzulehnen, da hierdurch eine ergebnisoffene Planung verunmöglicht wird.
- IBA- und FFH-Gebiete, alle im/am Untersuchungsraum gelegenen Gebiete der FFH-Vorschlagsliste der Landesverbände Niedersachsen NABU und BUND (August 2002), also z.B. inklusive der Nr. 923, 41 ha Jaderkreuzmoor und auch z.B. das EU-Vogelschutzgebiet Unterweser sind als „faktische Vogelschutzgebiete“ zu werten, auf die nach „Basses Corbiere“-Urteil (Europ. Gerichtshof) die Ausnahmeregelungen des Art.6(4) der FFH-Richtlinie nicht anzuwenden sind. D.h. hier ist ein Verbot der erheblichen Beeinträchtigung gemäß Art 4(4) EU-Vogelschutzrichtlinie anzuwenden.
- Aus Ihrer Scopingunterlage geht nicht hervor wie und in welchem Umfang Bestandsaufnahmen stattfinden (sollen). Wir fordern hierbei z.B. „faunistisch-tierökologische Belange in der Landschaftsplanung“, ID Naturschutz NDS des NLÖ, Heft 4/98, insbesondere Tabelle 2, Seite 69 und Tabelle 3, Seite 71, konkret abzuarbeiten und im Übrigen Anhang 3 MUVS für die Untersuchungszeiträume und dort aufgeführte Artengruppen als neue flächendeckende Bestandsaufnahmen nicht zu unterschreiten.
- Die geplante gleichrangige Bewertung der Schutzgüter Menschen, Boden,Wasser, Klima und Luft,Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter und Tiere und Pflanzen entspricht nicht den Grundsätzen einer objektiven Planung. Dies führt unseres Erachtens zu einer rechtsfehlerhaften Herabstufung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen und der Schutzwürdigkeit derdavon besonders betroffenen Trassenvariantenbereiche.
- Die Naturschutzbewertung soll nicht hinnehmbar unzulässig ausgedünnt werden. Alle (potentiellen) Schutzgebiete nicht nationaler Bedeutung generell abzustufen (auch z.B.28a,28b), trägt einen Denkfehler in sich. Durch diese Manipulationen (siehe S. 12 Tab 3 Tiere und Pflanzen: 2.+3.Zeile potentielle Gebiete fehlen; 6.+7.+9.Zeile regionale -,LSG- und IBA-Gebiete nur in Raumwiderstandsklasse „hoch“ eingestuft statt „sehr hoch“+ potentielles IBA-Gebiet wegzensiert; siehe auch dort zu Boden „Hochmoor nur „hoch“,statt „sehr hoch“und zu Wasser „WSG Zone II und IIIA“ nur “hoch“ statt „sehr hoch“ eingestuft) verbleibennur wenige Schutzgüteraspekte in der höchsten Raumwiderstandsklasse. Deshalb fordern wir wie vg. und Tab 11, S.35 eine Umbewertung der Raumwiderstandsklasseneinstufung. Somit werden die erheblichen Auswirkungen (ab S. 39) neu gefasst (auch nicht nur auf Flächen-und Funktionsverlust, z.B. Tab. 13/14/15/17,S.44/47/49/52 zu reduzieren). Bei einer Bestandsdarstellung (s. S.19/20 ) sollen auch potentielle Gebiete erfasst werden. Die Musterkarten für UVS im Straßenbau stehen dem nicht entgegen.
Mit freundlichem Gruss i.A. gez. Meyer-Ott (Hans-Otto Meyer-Ott, Hammelwarder Außendeich 8, 26919 Brake T:04401/3813 F: 859117 )
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Diese Stellungnahme gilt auch für die Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH), Gartenweg 5, 26203 Wardenburg ! Anlage Schreiben der BI Wesermarsch gegen A 22 vom 27.04.05 Wir behalten uns vor bis zum 30.6.05 diese Stellungnahme zu ergänzen. |